Die angebliche Hoffnung auf künftige Einnahmen stellt kein überzeugendes Indiz für einen bestehenden Zahlungswillen dar, zumal der Beschuldigte nicht ernsthaft mit solchen Einnahmen rechnen konnte; er musste selbst zugeben, dass nie ein Projekt realisiert wurde (pag. 779 Z. 33). Zusammenfassend kann daher als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte im Februar 2016 betreffend den hälftigen Mietzins keinen Zahlungswillen mehr hatte.