Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass es sich bei der Pensionskasse eingestandenermassen um eine Scheinfirma handelte, eine Einzahlung in dieselbe mithin gar nicht möglich war. Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er Geschäfte mit Trinkwasseraufbereitungsanlagen habe abschliessen und die Miete damit bezahlen wollen (pag. 776 Z. 44 ff.), kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die angebliche Hoffnung auf künftige Einnahmen stellt kein überzeugendes Indiz für einen bestehenden Zahlungswillen dar, zumal der Beschuldigte nicht ernsthaft mit solchen Einnahmen rechnen konnte;