Im Strafverfahren führte er aus, dass er die Zahlungen nicht mehr geleistet habe, als es bei ihm «bergab» gegangen sei und er hätte ihr nicht sagen sollen, dass er das Geld in die Pensionskasse einbezahle (pag. 273 Z. 117 f. und 131 f.). Bereits diese Aussage kann nicht anders interpretiert werden, als dass der Beschuldigte den Mietzins ab dem Februar 2016 nicht mehr hat bezahlen können und wollen. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass es sich bei der Pensionskasse eingestandenermassen um eine Scheinfirma handelte, eine Einzahlung in dieselbe mithin gar nicht möglich war.