Seinen Aussagen kann insoweit gefolgt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte folglich Zahlungswillen, von einer Vorspiegelung desselben kann nicht die Rede sein. Zu prüfen bleibt aber, was danach geschah. Der Beschuldigte gab der Straf- und Zivilklägerin daraufhin an, für die Mietzinszahlungen ab Februar 2016, den Mietzins zu ihren Gunsten in die nichtexistierende Pensionskasse einzubezahlen. Im Strafverfahren führte er aus, dass er die Zahlungen nicht mehr geleistet habe, als es bei ihm «bergab» gegangen sei und er hätte ihr nicht sagen sollen, dass er das Geld in die Pensionskasse einbezahle (pag.