20 Mietzinszahlung leistete. Aufgrund dieses äusseren Umstands der tatsächlichen Bezahlung der Mietzinse bis im Januar 2016 und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt den hälftigen Mietzins zahlen wollte und – obwohl unklar blieb, woher das verwendete Substrat stammte – auch konnte. Seinen Aussagen kann insoweit gefolgt werden.