Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel verfügte, um einen Mietzins in der Höhe von monatlich CHF 600.00 zu bezahlen. Wie bereits ausgeführt, verfügte der Beschuldigte im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 nämlich über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden und – abgesehen von einer AHV-Rente von monatlich CHF 727.00 – über keine Einkünfte (vgl. Ziff. 10.3.2 vorne). Dennoch ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Januar 2016 eine letzte