211 Z. 371). Sie hätte ihn nicht in ihre Wohnung aufgenommen hätte, wenn er ihr gesagt hätte, dass er nicht zahle. Es sei für sie klar, dass man sich zur Hälfte an den Mietkosten beteilige, wenn man zusammenwohne (pag. 211 Z. 384 f.). Der Beschuldigte sei aber clever vorgegangen. Man habe ihn gar nicht kontrollieren können (pag. 212 Z. 393 f.). Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich und führte dazu aus, sie hätten einmal abgemacht, dass die Wohnungsmiete und Einkäufe hälftig übernommen werden. Sie hätten vereinbart, dass er C.________ CHF 600.00/Monat für die Wohn- und Lebenskosten zahle (vgl. pag.