Einschätzung der Kammer Die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zur Situation mit den Mietzinsen hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 864 f.): Die Privatklägerin 1 führte aus, sie hätten mündlich vereinbart, dass der Beschuldigte ihr CHF 600.00 an die Miete bezahle. Sie habe das Geld in bar gewollt; Er habe ihr gesagt, er zahle ihr das Geld in die Pensionskasse im P.________ (Ort) als Aufstockung für die Altersvorsorge (pag. 186 Z. 139). Er habe aber nie etwas bezahlt. Er sei immer mit dieser Pensionskasse gekommen.