19 10.3.3 Zur Situation mit dem hälftigen Mietzins und zum Zahlungswillen des Beschuldigten Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den hälftigen Mietzins mit Einnahmen aus Geschäften aus den Trinkwasseraufbereitungsanlagen habe bezahlen wollen, als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien und verneinte damit sinngemäss seinen Zahlungswillen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 865). Einschätzung der Kammer