heben ist insbesondere der vom Beschuldigten angeratene, sogar begleitete (vgl. etwa pag. 203 Z. 83 ff.) und für die Straf- und Zivilklägerin objektiv nicht erforderlich erscheinende Weggang von der L.________(Bank) zur M.________(Bank) als Finanzinstitut, wodurch sich der Beschuldigte direkten Zugang zu den Finanzen der Straf- und Zivilklägerin verschaffte. Dass es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin – auch aus seiner Optik – zu einer Liebesbeziehung gekommen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, ändert aber am Gesagten nichts und kann daher offengelassen werden.