Zwar konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er unmittelbar nach dem Gefängnisaufenthalt wieder böse Absichten hegte und sich sogleich auf die Suche nach neuen Opfern begab. Gerade die Geschichte mit der ausländischen Pensionskasse benötigte aber einen gewissen Vorlauf, weshalb beim Beschuldigten – entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung – nicht von einem Gelegenheitstäter gesprochen werden kann. Vielmehr kann unter den genannten Umständen als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigten spätestens ab dem Zeitpunkt der konkreten Handlungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf ihr Vermögen mit deliktischen Absichten vorging. Hervorzu-