Vor dem Hintergrund der ähnlichen Flunkereien beim AE.________ (Ort)-Geschäft und dem Umstand, dass der Beschuldigte sich gerade auch gegenüber der Strafund Zivilklägerin zu seinen tatsächlichen persönlichen Hintergründen und insbesondere der gerade erfolgten Haftentlassung bedeckt hielt und nach nur kurzer Zeit Bekanntschaft zugriff, als ihm grössere Geldbeträge überlassen wurden, ist zu folgern, dass der Beschuldigte von Anfang an deliktisches Vorgehen nicht ausschloss. Zwar konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er unmittelbar nach dem Gefängnisaufenthalt wieder böse Absichten hegte und sich sogleich auf die Suche nach neuen Opfern begab.