[der Beschuldigte habe keine Freunde gehabt]). In der Anzeige gab sich die Polizei etwa bezüglich der Vorfälle zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin vorsichtig: «Inwieweit Herr A.________ bereits zu diesem Zeitpunkt (bei der Meldung auf das Kontaktinserat) plante, Frau C.________ um ihre Ersparnisse zu bringen, kann unsererseits nicht gesagt werden (…)» (pag. 6 f.). Mit anderen Worten kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch aus der Optik des Beschuldigten (vgl. pag. 272 Z. 65 ff.)