Finanziell verfügte der Beschuldigte im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 mithin über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden. Abgesehen von der geringen AHV-Rente in der Höhe von CHF 727.00 pro Monat verfügte der Beschuldigte über keine belegten regelmässigen Einkünfte, auch wenn er davon sprach, er habe zuletzt mit Beratungen noch etwas «Cash» gemacht (pag. 276 Z. 287 f.). Woher das Substrat der in der Anklageschrift (pag. 705) akzeptierten zwei Teilzahlungen vom 26. April 2016 und 14. November 2016 stammte, bleibt unklar.