17 teilweise Anlass für die Behändigung des Geldes der Straf- und Zivilklägerin gewesen seien (pag. 312 Z. 131 f.). In einem «O.________»-Interview sprach der Beschuldigte auch von grossen Verlusten im Zusammenhang mit einem Trinkwasseranlagegeschäft in AA.________(Ort) ab dem Jahr 2014. Diese seien auch für die «Entgleisung» bzw. seinen «Notfall» verantwortlich gewesen (pag. 309 Z. 34 f.). Finanziell verfügte der Beschuldigte im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 mithin über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden.