Einschätzung der Kammer Nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug in AD.________(Ort) am 1. September 2015 stand der Beschuldigte buchstäblich vor dem Nichts, sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Beziehungen wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Er selber sprach davon, seine Probleme hätten schon im Jahr 2010 auf Grund eines missglückten Auftrags in AE.________ (Ort) (im Detail hierzu gleich nachfolgend) angefangen (pag. 276 Z. 295 ff). Diesbezüglich gab bzw. gibt es erhebliche Schadenersatzforderungen der Investoren, die nach dem Beschuldigten mindestens