Zum Beginn des täuschenden Verhaltens Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass sich der Beschuldigte gegenüber der in geschäftlichen Belangen unerfahrenen Straf- und Zivilklägerin von Anfang an als eine andere Person ausgegeben habe bzw. ein von der Wahrheit abweichendes Bild von sich präsentiert habe. Dies habe dazu geführt, dass sie ihm vertraut und mit einer Vollmacht Zugang zu ihrem Konto gewährt habe (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857 ff.). Einschätzung der Kammer