vgl. auch pag. 48]; ähnlich die Aussagen der Zivilklägerin 2 [pag. 229 Z. 29 ff.]). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin die Einzahlung des Betrags von CHF 100'000.00 in Aussicht stellte und ihr den Eingang am 29. Oktober 2015 mit dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» (mithin vor ihren Vermögensdispositionen) bescheinigte. Dabei hatte er die Absicht, sie zu blenden bzw. dazu zu bewegen, ihm einen grösseren Geldbetrag zu übergeben. 10.3.2 Zum Beginn des täuschenden Verhaltens Beweisergebnis der Vorinstanz