Notabene sagte der Beschuldigte selbst, dass er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beleg hat blenden wollen. Letztlich spricht für diese Sachverhaltsvariante auch der Umstand, dass der Beschuldigte das gleiche Vorgehen auch gegenüber der Zivilklägerin 1 und 2 an den Tag legte und beide mit einem angeblichen Geschenk seinerseits zu den Geldübergaben bewegte (vgl. insbesondere die Aussagen der Zivilklägerin 1, wonach der Auslöser für ihre Zusage gewesen sei, dass der Beschuldigte bereits einen Betrag von CHF 20'000.00 für sie in die Pensionskasse einbezahlt habe [pag. 223 Z. 43 ff.; vgl. auch pag.