Dass der interessierende Beleg «Neueintrag 29.10.2015» diese Einzahlungen nicht erfasst, kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass der Beleg vor den privatklägerischen Einzahlungen erstellt und ausgehändigt wurde. Dies wird schliesslich auch durch die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin untermauert, wodurch sich insgesamt ein nachvollziehbares Gesamtbild ergibt, nämlich, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Beleg «Neueintrag 29.10.2015» als «Zückerchen» aushändigte, um sie zur Übergabe eines grösseren Geldbetrags zu bewegen.