16 belastet, hätte eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürfen. Zudem macht es keinen Sinn, dass die Einzahlungen in die Pensionskasse zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 14'000.00 auf dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» nicht ersichtlich sind, wenn diese tatsächlich vor dessen Aushändigung geleistet worden wäre, wie dies der Beschuldigte vorbringt (pag. 311 Z. 110 ff.). So hätten diese doch in den aufgeführten Saldo zwingend einfliessen müssen.