38 und 135), mithin vor der privatklägerischen Überweisung vom 2. November 2015 bzw. den mit dem Beleg vom 30. April 2016 bescheinigten Einzahlungen vom 12. November 2015 [CHF 15'000.00] und 10. Dezember 2015 [CHF 14'000.00], erfolgte. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Beleg erst im Nachhinein d.h. nach den privatklägerischen Einzahlungen ausgehändigt hat, sind folglich mit dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» sowie den weiteren objektiven Beweismitteln nicht vereinbar (vgl. Bestätigung vom 30. April 2016 [pag. 39 und 136] und Annual Accounts 2016 [pag.