Zusammen mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Zeitpunkt der Aushändigung des Belegs «Neueintrag 29.10.2015» als nicht glaubhaft. Dies aus mehreren Gründen. Es ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin erst am 2. November 2015 erstmals über ihr Vermögen verfügte und dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 15'000.00 überwies. Was die Einzahlung des Betrags von CHF 100'000.00 betrifft, hält der Beleg «Neueintrag 29.10.2015» fest, dass diese Einzahlung zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin in die fiktive Pensionskasse K.________ am 29. Oktober 2015 (pag.