206 Z. 176 ff.). Sie habe sich noch gedacht, weshalb ihr jemand einfach CHF 100'000.00 gebe. Heute denke sie, dass sei einfach das «Zückerchen» gewesen, damit sie unterschrieben habe (pag. 206 Z. 188 ff.). Der Beschuldigte bestritt auch dies grundsätzlich nicht, führte aber zunächst aus, er habe gedacht, dass er mit dem missbräuchlich eingesetzten Geld, wieder zu Geld kommen würde und hätte so eine Rückzahlung gemacht. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht über CHF 100'000.00 verfügt (vgl. pag. 274 Z. 167 ff., pag. 311 Z. 97 f., Z. 101 f.);