Einschätzung der Kammer Für die Beurteilung der Frage, wann der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Beleg «Neueintrag 29.10.2015» aushändigte, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu betrachten. Diese fasste die Vorinstanz detailliert wie folgt zusammen (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 860.): Die Privatklägerin führte weiter aus, der Beschuldigte habe ihr ein Papier gegeben und ihr gesagt, dass er ihr CHF 100'000.00 in die Vorsorge einzahle (vgl. pag. 128 Z. 70 ff.). Er habe ihr gesagt, er habe ihr schon einen Betrag einbezahlt und schenke ihr das Geld (pag. 206 Z. 176 ff.).