15 Die Vorinstanz ging gestützt auf die objektiven Beweismittel und die als glaubhaft taxierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin die Bezahlung von CHF 100'000.00 in Aussicht gestellt habe und auch deren Eingang mit dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» bescheinigte, bevor das privatklägerische Geld involviert gewesen sei. Es sei ihm dabei darum gegangen, die Straf- und Zivilklägerin zu blenden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 860). Einschätzung der Kammer