1164 und 1165). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass er hinsichtlich des hälftigen Mietzinses keinen Zahlungswillen hatte und bringt vor, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin auch bei ihr hätte wohnen lassen, wenn er keinen Mietzins hätte bezahlen wollen (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1165). 10.3 Beweiswürdigung der Kammer 10.3.1 Zur Aushändigung des Belegs «Neueintrag 29.10.2015» Beweisergebnis der Vorinstanz