a der Anklageschrift). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass er der Straf- und Zivilklägerin den Beleg erst im Nachhinein (d.h. nach ihrer Geldübergabe an den Beschuldigten) aushändigte (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1163). Weiter bestreitet der Beschuldigte den Beginn seines täuschenden Verhaltens und bringt vor, dass er der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Vollmachterteilung über das neue M.________ (Bank)-Konto noch nichts vorgemacht habe. Er habe dann bloss die sich gebotenen Gelegenheiten genutzt (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1164 und 1165).