Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin in geschäftlichen Belangen unerfahren und ihm unterlegen war. Letztlich ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte, als ihm die Sache über den Kopf zu wachsen begann, seine Flunkereien gegenüber der Straf- und Zivilklägerin verschleierte, indem er ihre Post zurückhalten liess, damit sie keine Kenntnis von Bankauszügen, Mahnungen und weiteren Unterlagen erhielt. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1. ist insoweit beweismässig erstellt. 10.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen