1163 und 1165). Der Beschuldigte gab sodann an, dass die Straf- und Zivilklägerin die Kontoauszüge ihres M.________ (Bank)- Kontos, für welches er eine Vollmacht hatte, nie kontrolliert habe; sie habe «es nicht so mit den Zahlen» (pag. 306 Z. 45 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin in geschäftlichen Belangen unerfahren und ihm unterlegen war.