Mit einer Abzweigung von einem Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 75'587.40 (nach Abzug zweier Einzahlungen/Überweisungen des Beschuldigten am 26. April 2016 und 14. November 2016 zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin von total CHF 6'250.00) ist die Straf- und Zivilklägerin betragsmässig die Hauptgeschädigte. Weiter ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils keine Abklärungen zu den Angaben des Beschuldigten zur angeblichen Pensionskasse machte, sondern ihm, als dessen Lebenspartnerin, volles Vertrauen schenkte (vgl. dazu auch Plädoyer der Verteidigung, u.a. pag. 1163 und 1165).