(Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin im Dezember 2016 – wiederum für die eigenen Bedürfnisse – einen Betrag von CHF 16'000.00, wobei er bei der Überweisung einen Vermerk machte, welcher auf die fiktive Pensionskasse zielte («_.________»). Trotz Vereinbarung einer hälftigen Lebens- und insbesondere Wohnkostenteilung blieb der Beschuldigte ferner fast ab Beginn des gemeinsamen Zusammenlebens (ab Februar 2016 bis August 2017) seinen Mietzinsanteil von monatlich CHF 600.00 schuldig, wobei er der Straf- und Zivilklägerin angab, er zahle das