(Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin im Gesamtbetrag von CHF 24’437.40 aus. Das Geld verwendete der Beschuldigte nach dessen eigenem Zugeständnis für seinen eigenen Bedarf (pag. 303 ff.). Weiter ist unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin ihr Freizügigkeitsguthaben von CHF 25'703.30 auszahlen liess. Dieses wurde am 14. Dezember 2016 auf ihrem M.________ (Bank)-Konto gutgeschrieben (pag. 512). Im Zuge der Auszahlung dieses Freizügigkeitsguthabens überwies sich der Beschuldigte vom M.________ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin im Dezember 2016 –