Der Beschuldigte bestreitet zudem nicht, dass er der Straf- und Zivilklägerin vormachte, für sie bereits einen Betrag von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten in die Pensionskasse einbezahlt zu haben, was er ihr mit einem Beleg mit dem Titel «Neueintrag 29.10.2015» bescheinigte (wobei der Zeitpunkt der Aushändigung dieses Belegs umstritten ist, vgl. Ziff.10.2 und 10.3 hinten). Am 2. November 2015 tätigte die Straf- und Zivilklägerin eine Abhebung von ihrem Sparkonto bei der L.________ (Bank) in der Höhe von CHF 15'000.00. Diesen Betrag überwies sie am 2. November 2015 direkt auf ein Konto des Beschuldigten.