und motivierte sie, Geld in die Pensionskasse einzubezahlen. Der Beschuldigte bestreitet zudem nicht, dass er der Straf- und Zivilklägerin vormachte, für sie bereits einen Betrag von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten in die Pensionskasse einbezahlt zu haben, was er ihr mit einem Beleg mit dem Titel «Neueintrag 29.10.2015» bescheinigte (wobei der Zeitpunkt der Aushändigung dieses Belegs umstritten ist, vgl. Ziff.10.2 und 10.3 hinten).