799 und pag. 1162) und die Vorinstanz kam aufgrund des Beweisverfahrens ebenfalls zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt im Grundsatz integral erwiesen sei (vgl. etwa Seiten 6, 9 ff., 11 ff., 15 ff., 20 f. und zum Ganzen S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet die in der Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (pag. 702 ff.) umschriebenen objektiven Umstände, mit der eingangs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgenommenen Korrektur (pag. 772) und abgesehen von den nachfolgend noch zu klärenden Einzelheiten, als erstellt.