12 9. Einleitung Einleitend kann festgehalten werden, dass die zur Diskussion stehenden äusseren Abläufe des Geschehens – abgesehen von wenigen Einzelheiten (vgl. Ziff. 10.2, 11.2 und 12.2 hinten) – unbestritten sind. Bereits vor erster Instanz – wie dann auch vor oberer Instanz – führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass die Tathandlungen nicht bestritten werden (vgl. pag. 799 und pag.