308 ff., pag. 774 ff.) vor. Auch auf die Aussagen wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. Auf eine Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde, wie bereits erwähnt, verzichtet (vgl. Ziff. I. 3. vorne).