Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht, dass die in Ziffer I. 1.1 Bst. d der Anklageschrift genannten Einzahlungen des Beschuldigten auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin versehentlich nicht vom Gesamtbetrag abgezogen worden seien. Der korrekte Schadensbetrag belaufe sich damit auf insgesamt CHF 75‘587.40 (pag. 772).