5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1. Bst. a-e, Strafzumessung und Parteientschädigung gemäss Ziff. II. 3. sowie Schadenersatzforderung gemäss Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils) und die Generalstaatsanwaltschaft verlangt als Anschlussberufungsführerin die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie eine