Gestützt darauf sei er zu einer angemessenen Freiheitsstrafe, zu den gesamten Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin von CHF 10'946.10 für das erstinstanzliche und von CHF 1'109.30 für das oberinstanzliche Verfahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt sei der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 74'287.40 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Oktober 2016 zu verurteilen. Ferner sei das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Zivilklägerin für die erste Instanz zu bestätigen bzw. für die obere Instanz gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen (pag. 1024 f.).