1. der Einstellung wegen Veruntreuung mit geringfügigem Vermögenswert, angeblich begangen in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2017 in T.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde, mehrfach begangen in der Zeit von September 2015 bis 28. Februar 2018 in T.________(Ort) und S.________(Ort) (D); 3. der Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von 3.1. CHF 30’000.00 an die Zivilklägerin E.________;