Die Verfahrenskosten seien im Umfang der Freisprüche dem Staat und im Umfang der Schuldsprüche dem Berufungsführer aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1182 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich