Die Entschädigung der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren auf maximal CHF 2’500.00 inkl. MWST zu reduzieren und für das Berufungsverfahren im Umfang der eingereichten Kostennote festzusetzen. V. 8 Im Übrigen sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. VI.