1146 ff.). Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden. Der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2023 blieb der Beschuldigte erneut unentschuldigt fern, weshalb die Verhandlung ohne den Beschuldigten in Anwesenheit seiner Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, und der stv. Generalstaatsanwältin durchgeführt wurde. Gegen die neue Besetzung des Spruchkörpers (neue Protokollführerin/Gerichtsschreiberin; vgl. Art. 33 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) wurden keine Einwände erhoben (pag. 1158 ff.).