Bei den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und mangels Zustellungsmöglichkeit per Fax auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin nahmen innert Frist zum Verschiebungsgesuch Stellung (pag. 1140 und 1141 f.). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde das Gesuch um Verschiebung der Fortsetzungsverhandlung vom 27./ 28. Februar 2023 abgewiesen und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei erneutem Fernbleiben die Fortsetzungsverhandlung ohne ihn durchgeführt werden könne (pag. 1146 ff.).