6 dass er nicht zur Teilnahme an der Verhandlung fähig sei (pag. 1130 ff.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der amtlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit eingeräumt, innert kurzer Frist (bis am 23. Februar 2023 um 14:00 Uhr) zum Verschiebungsgesuch des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 1135 f.). Bei den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und mangels Zustellungsmöglichkeit per Fax auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet.