1029 ff.). Am 24. August 2022 reichte der Beschuldigte ein weiteres Arztzeugnis, datierend vom 24. August 2022, ein (pag. 1036 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ beantragten mit Eingaben vom 29. August 2022 die Abweisung des Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten (pag. 1054 und pag. 1052 f.). Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (pag. 1061 ff.). Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden. Am 1. September 2022 wurde die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten eröffnet. Rechtanwältin B.__