1024 f.). Gleichentags stellte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 1./ 2. September 2022 ein und liess der Kammer u.a. ein ärztliches Attest von Dr. I.________ zukommen. Darin wurde dem Beschuldigten ohne nähere Begründung attestiert, dass er nicht zur Teilnahme an der Verhandlung fähig sei (pag. 1015 ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2022 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist ein detailliertes Arztzeugnis zur Verhandlungsunfähigkeit einzureichen. Gleichzeitig wurde den anderen Parteien Frist gesetzt, um zum Verschiebungsgesuch des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 1029 ff.).