Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 18. November 2021 (pag. 995 ff.). Darin wurde sämtlichen Straf- bzw. Zivilklägerinnen sowie Rechtsanwältin D.________ (als Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) das persönliche Erscheinen freigestellt – sie wurden indes gebeten, bis am 22. August 2022 mitzuteilen, falls sie an der Berufungsverhandlung dennoch teilnehmen möchten. Mit Eingabe vom 22. August 2022 teilte Rechtsanwältin D.________ namens der Strafund Zivilklägerin mit, dass sie auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung verzichte und reichte ihre Anträge sowie ihre Kostennote ein (pag. 1024 f.).